Zwischen öffentlicher Transparenz und persönlichem Datenschutz bei Bauanträgen: Verwaltung soll prüfen
Die Fragen nach Transparenz und Datenschutz sorgen für Kontroversen in der Hünxer Gemeindepolitik. Hintergrund: Nachdem sich ein Hünxer Bürger beim Landesdatenschutzbeauftragten beschwerte, schoben Bürgermeister Buschmann und die Verwaltung bisher öffentlich diskutierte Bauvoranfragen und -anträge in den nicht-öffentlichen Teil der vergangenen Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses (23. Juni 2020), wo diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt und beschlossen wurden. Noch zu Sitzungsbeginn stellte EBH-Ratsmitglied Hans Nover einen Antrag, die entsprechenden Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil zu beraten. Nach längerer Diskussion erhielt der Antrag die Unterstützung von SPD, EBH und UWH, scheiterte aber an den Gegenstimmen, die der Empfehlung des Bürgermeisters folgten.
Datenschutz darf Öffentlichkeit nicht ausschließen!
Die SPD-Fraktion findet das problematisch: „Der Spagat zwischen Datenschutz und dem Interesse der Öffentlichkeit ist ein schwieriger Drahtseilakt, der immer wieder aufs neue austariert werden muss. Grundsätzlich muss der persönliche Datenschutz gewahrt werden. Doch das darf aus unserer Sicht nicht dazu führen, dass die Öffentlichkeit über grundlegende Entwicklungen im Bereich Bauen und Planung nicht mehr informiert und somit ausgeschlossen wird. Das widerspricht den Grundsätzen von Transparenz und Bürgerbeteiligung, ohne die eine kommunalen Demokratie nicht funktioniert“, erklärt SPD-Fraktionschef Horst Meyer. Die Öffentlichkeit soll Gelegenheit haben, den Sitzungen als Zuhörer beizuwohnen und im Vorfeld Kontakt zu den gewählten Vertretern im Gemeinderat aufzunehmen. Nur so kann eine kommunale Demokratie ihre Kontrollfunktion erfüllen.
Prüfauftrag: Verstoßen die Beschlüsse gegen die Gemeindeordnung NRW?
Nun solle die Gemeindeverwaltung auf Antrag der SPD-Fraktion rechtlich prüfen, ob Bauvoranfragen und Bauanträge im öffentlichen Teil zu beraten sind und dies nicht andernfalls sogar einen Verstoß gegen die NRW-Gemeindeordnung bedeutet. „Wir haben erhebliche Zweifel, dass die in der Ausschusssitzung im nicht-öffentlichen Teil beschlossenen Punkte dem sogenannten ‚Öffentlichkeitsprinzip‘ standhalten“, so Meyer.
So heiße es in einer Kommentierung zum § 48 der Gemeindeordnung NRW explizit: „Bei der Behandlung von Bauvoranfragen und Bauanträgen in den Ausschüssen und im Rat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Es gibt keine Notwendigkeit, in den Sitzungen den Namen des Antragstellers zu nennen, so dass datenschutzrechtliche Probleme nicht auftreten. Vorbescheide und Baugenehmigungen sind Verwaltungsakte, die ausschließlich objektbezogen sind, die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sind ohne Bedeutung. Da Baugenehmigungen nur Berechtigungen, nicht aber Verpflichtungen enthalten, sind Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht möglich (im Ergebnis ebenso VG Köln, Urt. vom 25.1.1985, MittNWStGB 1985 S. 314).“ [Quelle: PdK NW B-1, GO NRW § 48 10. 10.3, beck-online]. Ähnlich argumentierten auch die Landesdatenschutzbeauftragten anderer Bundesländer, wie etwa im CSU-regierten Bayern.
Anonymisieren sollte ausreichen
Daraus zieht die SPD-Fraktion zwei Schlussfolgerungen: „Erstens: Eine Behandlung der Punkte im nicht-öffentlichen Teil widerspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und könnte ohne ausreichende Begründung dazu führen, dass die Beschlüsse nichtig sind. Zweitens: Um die Vorgaben des Datenschutzes zu erfüllen, sollte es ausreichen, die betreffenden Vorlagen zu anonymisieren und solche Stellen zu schwärzen, die auf den Antragssteller schließen lassen“, meint Meyer. Andernfalls machten sich Gemeinde und Rat angreifbar. Und weiter: „Wir brauchen in dieser Frage Klarheit. Deswegen muss die Gemeindeverwaltung das prüfen. Hier geht’s um eine Grundsatzentscheidung für die weitere Arbeit des demokratisch gewählten Rates“, erklärt Meyer.